Aktuelles 

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Erweiterte Identifizierung von Zahlungsempfängern verpflichtend ab Oktober 2025

Verification of Payee (VoP) ist Teil einer neuen EU-Verordnung. Danach müssen ab Oktober 2025 alle Banken im Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) vor der Freigabe einer Überweisung prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der angegebenen IBAN übereinstimmt (Empfängerüberprüfung). Damit soll die Sicherheit im elektronischen Zahlungsverkehr weiter erhöht werden.

Bitte beachten Sie: Sie sind von VoP betroffen, wenn Sie SEPA-Überweisungen senden oder empfangen, unabhängig davon, mit welchem Übermittlungsverfahren oder mit welcher Software Sie arbeiten. Informationen zur technischen Umsetzung erhalten Sie bei Ihrer Hausbank. Details zur technischen Umsetzung in den Programmen der DATEV erhalten Sie auf den entsprechenden Hilfeseiten unter datev.de.

Alle Steuerzahler

Wachstumschancengesetz: Die Odyssee ist zu Ende

Das viel diskutierte Wachstumschancengesetz wurde im Bundesgesetzblatt
verkündet und ist somit endlich in Kraft. Obwohl das Entlastungsvolumen im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens deutlich reduziert wurde, enthält das
Gesetz viele interessante Änderungen und Neuregelungen.

Investitionsabzugsbetrag: Wie ist die Gewinngrenze zu ermitteln?

| Oft müssen sich die Gerichte mit den Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB nach § 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) beschäftigen.

Private Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Erbfällen und Selbstnutzung

Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Einkommensteuergesetz [EStG]) liegt nicht vor, wenn der an einer Erbengemeinschaft Beteiligte einen Erbanteil an der Erbmasse, zu der ein Grundstück gehört, hinzuerwirbt und das Grundstück innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn veräußert. Diese positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen. Frohe Kunde kommt auch vom Finanzgericht Münster, wonach der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG darstellt. Weniger erfreulich sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen es um die Steuerbefreiung bei einer Selbstnutzung der Immobilie ging.

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